Das neue Telemediengesetz besagt: 

Die allgemeinen Informationspflichten, darunter die Impressumspflicht, gelten nach § 5 nur „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“.

Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten.

Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von Anbieterkennzeichnung. Diese ist in der Rubrik "Über mich" zu finden.



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